Wenn wir über ein Haus sprechen, reden wir nicht nur über Ziegelsteine. Wir sprechen über wichtige Entscheidungen, Investitionen und Lebenspläne. Ob Sie nun verkaufen, kaufen, vermieten oder einfach nur den tatsächlichen Wert Ihrer Immobilie ermitteln wollen, es gibt eine Frage, mit der alles beginnt: wie viel ist Ihre Immobilie heute wirklich wert?
Verlassen Sie sich nicht auf den Zufall. Verlassen Sie sich auf eine professionelle Bewertung.
Der Immobilienmarkt ist ständig in Bewegung. Preise, Nachfrage, Lage, Zustand der Immobilie, jedes Detail macht einen Unterschied. Unser Service der zertifizierte und professionelle Immobilienbewertung bietet Ihnen eine genaue, maßgeschneiderte und aktuelle Schätzungen dank der Erfahrung qualifizierter Fachleute und des Einsatzes fortschrittlicher Analyseinstrumente dem tatsächlichen Marktwert entsprechen.
Warum sollten Sie sich für unseren Bewertungsdienst entscheiden?
✅ TransparenzSie erhalten innerhalb von 48 Stunden einen detaillierten Bericht mit allen Kriterien, die zur Schätzung des Wertes herangezogen wurden. ✅ VerlässlichkeitAnalyse auf der Grundlage realer Daten, Marktvergleiche und technische Überprüfung. ✅ FlexibilitätBewertung von Wohn- und Gewerbeimmobilien sowie Grundstücken ✅ Volle UnterstützungWir begleiten Sie auch nach der Bewertung, wenn Sie den Verkauf oder Kauf fortsetzen möchten.
Neugierde ist der erste Schritt!
Auch wenn Sie sich noch nicht für einen Verkauf oder Kauf entschieden haben, sollten Sie den Wert Ihrer Immobilie kennen ist immer ein Vorteil. Sie ermöglicht es Ihnen, bewusst zu planen, Entscheidungen mit Gelassenheit zu treffen und - warum nicht - neue Möglichkeiten zu entdecken.
📩 Fordern Sie Ihre kostenlose Bewertung an oder kontaktieren Sie uns für ein persönliches Beratungsgespräch. Ihr Haus verdient es, optimal genutzt zu werden. Und Sie verdienen klare, ehrliche und professionelle Antworten.
Um die "Bescheinigung über die Bewertung Ihres Hauses" zu erhalten
- Immobilienregistrierung: ein obligatorischer Schritt... aber einfach, wenn man weiß, wem man vertrauen kann
Wenn Sie eine neue Immobilie gebaut oder größere Veränderungen vorgenommen haben, sind Sie verpflichtet, dies dem Katasteramt mitzuteilen.
Dieses Verfahren, genannt Stapelnwird über das Computersystem abgewickelt DOCFA (DOCGrundbuchamt FAZiegel).
Dies ist ein entscheidender Schritt zur Einhaltung der Vorschriften, der jedoch schnell und einfach vonstatten gehen kann, wenn er von erfahrenen Fachleuten durchgeführt wird.
- Katasterveränderungen und -änderungen: wann eine Aktualisierung erforderlich ist
Haben Sie eine Immobilie geerbt? Haben Sie ein Haus gekauft? Haben Sie die Nutzung eines Gebäudes geändert?
In all diesen Fällen - und nicht nur in diesen - ist es notwendig, die Katasterdaten zu aktualisieren.
Im Falle eines Kaufs oder einer Erbschaft haben Sie zum Beispiel 30 Tage nach Eintragung der Urkunde zur Präsentation der Katastererfassungoder die offizielle Übertragung des Eigentums oder anderer dinglicher Rechte.
Die Voltura kann eingereicht werden:
direkt durch den Eigentümer oder die Erben,
oder automatisch durch den Notar durch das Verfahren der "automatischen Übertragung aus dem Umschreibungsvermerk".
- Eigenschaftsänderungen: wann Handlungsbedarf besteht
Haben Sie die Quadratmeterzahl, die Raumaufteilung oder den Verwendungszweck Ihrer Immobilie geändert?
In diesen Fällen sprechen wir von Katasteränderungen. Es ist zwingend erforderlich, sie mitzuteilen, um die Art und Beschaffenheit der Immobilie im Grundbuch korrekt zu aktualisieren.
Dank der Technik, sowohl Grundbuchänderungen als auch Eintragungen können in digitalem Format eingereicht werdendie eine schnelle und nachvollziehbare Aktualisierung ermöglichen.
Der Umgang mit dem Grundbuchamt ist nicht nur eine Pflicht, sondern ein wesentlicher Schritt, um den Wert Ihrer Immobilie zu schützen und sicherzustellen, dass Seelenfrieden bei allen zukünftigen Operationen.
Brauchen Sie Hilfe bei Grundbucheintragungen, Eigentumsurkunden oder Katasteränderungen? Verlassen Sie sich auf unsWir führen Sie Schritt für Schritt, ohne Stress und mit der Gewissheit, dass alles seine Ordnung hat.
"Nuda Propriété" ist ein Fall von Privateigentum, das nicht mit einem dinglichen Recht auf Nutzung des Eigentums, auf das es sich bezieht, verbunden ist.
Bezieht sich in der Regel auf eine Immobilie, an der man zwar das Eigentum, nicht aber das Nießbrauchsrecht erwirbt".
"Der Nießbrauch ist ein geringfügiges dingliches Nutzungsrecht an einem fremden Grundstück, das darin besteht, dass der Nießbraucher das Recht hat, ein Grundstück, das dem bloßen Eigentümer gehört, zu nutzen und dessen Früchte zu ernten, jedoch mit der Verpflichtung, den wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks zu respektieren.
Das Nießbrauchsrecht ist immer zeitlich begrenzt; es kann nicht über die Lebenszeit des Nießbrauchers hinausgehen".
Das bloße Eigentum ist der Wert der Immobilie abzüglich des Nießbrauchs.
Der Verkauf des bloßen Eigentums bedeutet, dass Sie Ihre Immobilie verkaufen, sich aber das Recht vorbehalten, sie lebenslang zu bewohnen.
Der Eigentümer, der beschließt, das bloße Eigentum zu verkaufen behält sich das Recht vor, die Immobilie lebenslang zu bewohnen und zu nutzen, wobei er sofort ein Kapital erhält, das er nach eigenem Gutdünken verwalten kann.
Bei der Veräußerung des bloßen Eigentums wird die Person, die zuvor Eigentümer war, zum Nießbraucher mit Pflichten und Rechten:
Es besteht die Möglichkeit, die Immobilie zu vermieten und trotzdem von den Einnahmen zu profitieren;
Möglichkeit des Verkaufs des Nießbrauchs innerhalb der durch den Verkauf des bloßen Eigentums gesetzten Grenzen:
Der Nießbraucher trägt alle gewöhnlichen Kosten und alle mit der Nutzung des Grundstücks verbundenen Steuern.
Der Nießbraucher ist verpflichtet, die Nutzung des Grundstücks nicht zu ändern und das Grundstück in gutem Zustand zu erhalten, ohne es ohne Wissen des Eigentümers zu beschädigen oder zu verändern.
Ein bloßer Eigentümer ist jemand, der das Eigentumsrecht an einer Immobilie hat, aber nicht das Recht, sie zu nutzen:
Sie ist berechtigt, das bloße Eigentum zu verkaufen:
Kaufen Sie die Anlage zu einem Vorzugspreis, der sich nach dem Alter des Nießbrauchers richtet;
Er ist verpflichtet, alle außergewöhnlichen Kosten im Zusammenhang mit der Immobilie zu tragen;
Er kann die Immobilie erst nach dem Tod des Nießbrauchers voll nutzen.
Die Tauglichkeitsbescheinigung, die in derArtikel 24 des Testo Unico dell'Edilizia (DPR 380/2001) bescheinigt das Vorhandensein der Bedingungen für Sicherheit, Hygiene, Gesundheit und Energieeinsparung der Gebäude und der in ihnen installierten Systeme, die gemäß den geltenden Vorschriften bewertet wurden".
Aber wie ist das Verfahren zur Erlangung des Dokuments? Wer stellt es aus, und welche Anlagen müssen dem Antrag auf Erteilung der Tauglichkeitsbescheinigung beigefügt werden?
Die Tauglichkeitsbescheinigung wird vom Leiter oder der Leiterin des zuständigen Gemeindeamtes unter Bezugnahme auf die folgenden Interventionen ausgestellt: - neue Bauten; - vollständige oder teilweise Rekonstruktionen oder Erhöhungen; - Arbeiten an bestehenden Gebäuden, die die Sicherheit, die Hygiene, die Gesundheit und die Energieeinsparung von Gebäuden und den darin installierten Systemen beeinträchtigen können.
Dem Antrag auf Erteilung der Bewohnbarkeitsbescheinigung ist eine Kopie der Erklärung beizufügen, die gemäß Artikel 6 des Königlichen Gesetzesdekrets Nr. 652 vom 13. April 1939 zur Eintragung im Grundbuchamt eingereicht wurde.
Die Tauglichkeitsbescheinigung kann ebenfalls beantragt werden: a) für einzelne Gebäude oder einzelne Teile des Bauwerks, sofern sie funktionell selbständig sind, wenn die primären Erschließungsarbeiten für das gesamte Bauvorhaben abgeschlossen und geprüft sind und die zugehörigen baulichen Teile fertiggestellt und geprüft sind und die Anlagen für die gemeinsamen Teile geprüft und zertifiziert sind; b) für einzelne Gebäudeeinheiten, sofern die entsprechenden baulichen Arbeiten abgeschlossen und geprüft sind, die Installationen zertifiziert sind und die gemeinsamen Teile und die primären Erschließungsarbeiten, die in Bezug auf das Gebäude, für das die teilweise Erreichbarkeit gilt, für funktional erklärt wurden, abgeschlossen sind.
Die dem Antrag beizufügenden Unterlagen sind in Artikel 25 des Präsidialdekrets 380/2001 vorgeschrieben, der hier vollständig wiedergegeben wird.