Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz
Neuer Energieausweis seit 1. Oktober 2015 in Kraft.
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Seit dem 1. Oktober 2015 ist der neue Energieausweis (APE) in Kraft.
Im Folgenden werden die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst, die sowohl die Eigentümer als auch die mit der Ausstellung der Bescheinigung beauftragten Personen betreffen.
Die neue APE umfasst alle energetischen Eigenschaften des Gebäudes und wird zu einer Art "Energieplakette" des Gebäudes.
Wie verändert sich die Bewertung der Energieeffizienz?
- Die Energieklassen sind 10 und nicht mehr 7 und werden mit Buchstaben von A bis G angegeben; die ersten vier Stufen werden alle der Klasse A angehören (von A4, der höchsten Effizienz, bis A1).
- Neben der Energieklasse, die auf der Gesamtkennzahl für nicht erneuerbare Energien basiert, wird auch die Winter- und Sommer-Energieeffizienz der Gebäudehülle ohne Berücksichtigung der Leistung der vorhandenen Systeme angegeben.
Was wird zum Zweck der Ausstellung des APE bewertet?
Bei der Bewertung werden die folgenden Aspekte berücksichtigt:
- den Energiebedarf für die Klimatisierung im Winter;
- die Erzeugung von Brauchwarmwasser;
- die Qualität des Mauerwerks des Gebäudes (Gebäudehülle);
- Klimatisierung im Sommer;
- für Gebäude, die nicht für Wohnzwecke genutzt werden, für die künstliche Beleuchtung und für die Beförderung von Personen oder Gütern.
Wer beantragt das APE und wer stellt es aus?
- Die Verpflichtung zur Beantragung eines Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz obliegt dem Eigentümer bzw. im Falle eines Neubaus, einer Renovierung oder einer größeren Sanierung dem Bauherrn.
- Der mit der Ausstellung des Energieausweises beauftragte Fachmann muss alle im Präsidialerlass 75/2015 festgelegten Anforderungen erfüllen, national akkreditiert sein und ist verpflichtet, eine physische Inspektion des Gebäudes durchzuführen.
Welche Laufzeit hat das WPA?
- Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz ist zehn Jahre lang gültig, es sei denn, das Gebäude wurde renoviert oder saniert, wodurch sich seine Gesamtenergieeffizienz verändert hat. In letzterem Fall muss der Ausweis neu ausgestellt werden.
Was sind die Sanktionen?
- Wird eine unwahre Bescheinigung ausgestellt, muss der Gewerbetreibende mit einer Verwaltungsstrafe zwischen 700,00 und 4.200,00 EUR rechnen.
- Bei Nichteinhaltung seitens des Eigentümers oder Bauherrn liegt die Sanktion zwischen 3.000,00 und 18.000,00 Euro.
- Fehlt die Bescheinigung bei einem Verkauf oder einer Verpachtung, so wird eine Strafe verhängt:
- für den Eigentümer, von 3.000,00 bis 18.000,00 Euro
- für den Verkäufer, von 300,00 bis 1.800,00 Euro
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